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   OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 289/05   

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https://dejure.org/2005,4404
OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 289/05 (https://dejure.org/2005,4404)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.10.2005 - 20 W 289/05 (https://dejure.org/2005,4404)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Oktober 2005 - 20 W 289/05 (https://dejure.org/2005,4404)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 12 FGG, § 141a FGG
    Registerrecht: Zulässigkeit der Löschung einer GmbH im Handelsregister bei noch absehbaren Abwicklungsmaßnahmen und Guthaben auf einem Treuhandkonto)

  • Wolters Kluwer

    (Registerrecht: Zulässigkeit der Löschung einer GmbH im Handelsregister bei noch absehbaren Abwicklungsmaßnahmen und Guthaben auf einem Treuhandkonto))

  • Judicialis

    FGG § 141 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 141a
    Tunlichkeit der Löschung einer GmbH

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Löschung einer GmbH im Handelsregister, solange sie noch Eigentümerin von Vermögenswerten ist ? Vollzogene Löschung der Gesellschaft hat keine rechtsgestaltende Wirkung im Sinne einer Vollbeendigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Löschung einer GmbH im Fall der Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse bei noch anstehenden Abwicklungsmaßnahmen auf Grund eines über die Wertgrenze hinaus belasteten Grundstückes; Ein Guthaben von 3.000 Euro auf einem für die ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 235
  • FGPrax 2006, 83
  • DB 2006, 273
  • NZG 2006, 234 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 07.08.1992 - 20 W 263/92

    Löschung einer GmbH wegen Unterlassen der Jahresabschlußpublizität

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 289/05
    Vermögen im Sinne dieser Vorschrift sind Werte, die ein ordentlicher Kaufmann noch als Aktiva in die Bilanz einstellt (vgl. hierzu Senatsbeschluss 20 W 263/92 = OLGZ 1993, 35 = DStR 1992, 1331 = GmbHR 1992, 618 = DB 1992, 1879 = BB 1992, 1823 = NJW-RR 1992, 1451 = DNotZ 1992, 741 = WM 1992, 1944 = OLG-Report Frankfurt 1993, 5 = Rpfleger 1993, 115).

    Bereits das Vorhandensein von Vermögen in geringem Umfang steht der Annahme der Vermögenslosigkeit entgegen (Senatsbeschluss 20 W 263/92 a.a.O.; BayObLG WM 1984, 602 = ZIP 1984, 175 = BB 1984, 315 = GmbHR 1985, 53).

  • OLG Frankfurt, 04.08.1997 - 20 W 359/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 289/05
    Nach dieser Vorschrift kann eine Kapitalgesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht werden, wenn die von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen (§ 12 FGG) zu der positiven Feststellung geführt haben, dass kein Vermögen mehr vorhanden ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf BB 1996, 2617 = ZIP 1997, 201 = DB 1997, 87 = GmbHR 1997, 131 = FGPrax 1997, 36 = Rpfleger 1997, 171 = NJW-RR 1997, 80; vgl. auch Senatsbeschlüsse 20 W 359/96 = OLG Report Frankfurt 1997, 259 = BB 1997, 2077 = GmbHR 1997, 1004 = NJW-RR 1998, 612 sowie zum neuen Recht 20 W 243/99 vom 13. März 2000 und 20 W 48/02 vom 29. April 2002).

    Es kann dahinstehen, ob das formal noch im Eigentum der Betroffenen stehende Grundstück ...straße ... in O1 trotz der über die Wertgrenze hinausgehenden eingetragenen Belastung als Vermögen im Sinne des § 141 a Abs. 1 FGG angesehen werden kann (vgl. hierzu OLG Düsseldorf a.a.O.; vgl. auch Senatsbeschluss 20 W 359/96 a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 17.10.1994 - 3 Wx 354/94

    Weitere Beschwerde bei Ablehnung eines Amtslöschungsverfahrens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 289/05
    Solange jedoch eine GmbH im Rahmen ihrer Abwicklung noch Mitwirkungspflichten zu erfüllen hat, steht dies einer vollen Beendigung und Löschung entgegen (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 257; OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 138 und 1982, 427).
  • OLG Düsseldorf, 13.11.1996 - 3 Wx 494/96

    Forderungen an die Feststellung der Vermögenslosigkeit durch das Registergericht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 289/05
    Nach dieser Vorschrift kann eine Kapitalgesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht werden, wenn die von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen (§ 12 FGG) zu der positiven Feststellung geführt haben, dass kein Vermögen mehr vorhanden ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf BB 1996, 2617 = ZIP 1997, 201 = DB 1997, 87 = GmbHR 1997, 131 = FGPrax 1997, 36 = Rpfleger 1997, 171 = NJW-RR 1997, 80; vgl. auch Senatsbeschlüsse 20 W 359/96 = OLG Report Frankfurt 1997, 259 = BB 1997, 2077 = GmbHR 1997, 1004 = NJW-RR 1998, 612 sowie zum neuen Recht 20 W 243/99 vom 13. März 2000 und 20 W 48/02 vom 29. April 2002).
  • BayObLG, 20.12.1983 - BReg. 3 Z 90/83
    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 289/05
    Bereits das Vorhandensein von Vermögen in geringem Umfang steht der Annahme der Vermögenslosigkeit entgegen (Senatsbeschluss 20 W 263/92 a.a.O.; BayObLG WM 1984, 602 = ZIP 1984, 175 = BB 1984, 315 = GmbHR 1985, 53).
  • OLG Frankfurt, 29.01.2015 - 20 W 116/12

    Handelsregister: Feststellung der Vermögenslosigkeit einer GmbH

    Auch wenn es nach überwiegender Auffassung - der auch der Senat folgt - jedenfalls Anhalt für eine derartige Vermögenslosigkeit ist, wenn ein ordentlicher Kaufmann keine Werte mehr als Aktiva in seine Bilanz einstellen kann, es somit an einer verteilungsfähigen Masse fehlt (vgl. hierzu u.a. Beschluss des erkennenden Senats vom 10.10.2005, Az. 20 W 289/05, zitiert nach juris, Rn. 3; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2014, Az. 3 Wx 187/12, zitiert nach juris, Rn. 2), können insbesondere auch nicht bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände oder Rechtspositionen Vermögen im Sinne von § 394 Absatz 1 Satz 1 FamFG darstellen (u.a. BAG, Urteil vom 19.03.2002, Az. 9 AZR 752/00, zitiert nach juris, Rn. 21; Munzig, a.a.O., Rn. 10; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, Anh. § 77, Rn. 5 m.w.N.).

    Dabei steht der Annahme einer Vermögenslosigkeit nach allgemeiner Auffassung bereits das Vorhandensein von Vermögen in nur geringem Umfang entgegen (vgl. u.a. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10.10.2005, a.a.O., vom 01.03.1999, Az. 20 W 81/99, zitiert nach juris, Rn. 2, noch zu § 141a FGG und vom 07.08.1992, Az. 20 W 263/92, zitiert nach juris, Rn. 5, noch zum Löschungsgesetz; OLG Thüringen, Beschluss vom 18.03.2010, Az. 6 W 405/09, zitiert nach juris, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2011, a.a.O., Rn. 13 und Beschluss vom 05.03.2014, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 13).

    Dabei genügt die bloße Überzeugung des Registergerichts von der Vermögenslosigkeit nicht, diese muss vielmehr auf ausreichenden Ermittlungen beruhen und kann sich nicht alleine auf die unterlassenen Darlegungen - insbesondere des Geschäftsführers - hinsichtlich noch vorhandenen Vermögens stützen (vgl. u.a. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 06.01.1983, Az. 20 W 770/82, ZIP 1983, 309 f., vom 04.08.1997, a.a.O., Rn. 31 und 10.10.2005, a.a.O., Rn. 3 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13.11.1996, Az. 3 Wx 494/96, zitiert nach juris, Rn. 7; vom 14.09.2012, a.a.O., und vom 05.03.2014, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 17.03.2011, a.a.O., Rn. 17; OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 14; Heinemann, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.; Krafka in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl., 2013, § 394, Rn. 9).

  • OLG Frankfurt, 29.01.2015 - 20 W 232/13

    Löschungsvoraussetzungen nach § 394 I 1 FamFG

    Auch wenn es nach überwiegender Auffassung - der auch der Senat folgt - jedenfalls Anhalt für eine derartige Vermögenslosigkeit ist, wenn ein ordentlicher Kaufmann keine Werte mehr als Aktiva in seine Bilanz einstellen kann, es somit an einer verteilungsfähigen Masse fehlt (vgl. hierzu u.a. Beschluss des erkennenden Senats vom 10.10.2005, Az. 20 W 289/05, zitiert nach juris, Rn. 3; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2014, Az. 3 Wx 187/12, zitiert nach juris, Rn. 2), können somit insbesondere auch nicht bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände oder Rechtspositionen Vermögen im Sinne von § 394 Absatz 1 Satz 1 FamFG darstellen (u.a. BAG, Urteil vom 19.03.2002, Az. 9 AZR 752/00, zitiert nach juris, Rn. 21 Munzig, a.a.O., Rn. 10; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, Anh. § 77, Rn. 5 m.w.N.).

    Dabei steht der Annahme einer Vermögenslosigkeit nach allgemeiner Auffassung bereits das Vorhandensein von Vermögen in nur geringem Umfang entgegen (vgl. u.a. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10.10.2005, a.a.O., vom 01.03.1999, Az. 20 W 81/99, zitiert nach juris, Rn. 2, noch zu § 141a FGG und vom 07.08.1992, Az. 20 W 263/92, zitiert nach juris, Rn. 5, noch zum Löschungsgesetz; OLG Thüringen, Beschluss vom 18.03.2010, Az. 6 W 405/09, zitiert nach juris, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2011, a.a.O., Rn. 13 und Beschluss vom 05.03.2014, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 13).

    Dabei genügt die bloße Überzeugung des Registergerichts von der Vermögenslosigkeit nicht, diese muss vielmehr auf ausreichenden Ermittlungen beruhen und kann sich nicht alleine auf die unterlassenen Darlegungen - insbesondere des Geschäftsführers - hinsichtlich noch vorhandenen Vermögens stützen (vgl. u.a. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 06.01.1983, Az. 20 W 770/82, ZIP 1983, 309 f., vom 04.08.1997, a.a.O., Rn. 31 und 10.10.2005, a.a.O., Rn. 3 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13.11.1996, Az. 3 Wx 494/96, zitiert nach juris, Rn. 7; vom 14.09.2012, a.a.O., und vom 05.03.2014, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 17.03.2011, a.a.O., Rn. 17; OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 14; Heinemann, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.; Krafka in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl., 2013, § 394, Rn. 9).

  • OLG Frankfurt, 18.05.2017 - 20 W 170/16

    Amtslöschung der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit

    Auch wenn es nach überwiegender Auffassung - der auch der Senat folgt - jedenfalls Anhalt für eine derartige Vermögenslosigkeit ist, wenn ein ordentlicher Kaufmann keine Werte mehr als Aktiva in seine Bilanz einstellen kann, es somit an einer verteilungsfähigen Masse fehlt (vgl. hierzu u.a. Beschluss des erkennenden Senats vom 10.10.2005, Az. 20 W 289/05, zitiert nach juris, Rn. 3; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2014, Az. 3 Wx 187/12, zitiert nach juris, Rn. 2), können insbesondere auch nicht bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände oder Rechtspositionen Vermögen im Sinne von § 394 Absatz 1 Satz 1 FamFG darstellen (u.a. BAG, Urteil vom 19.03.2002, Az. 9 AZR 752/00, zitiert nach juris, Rn. 21; Munzig, a.a.O., Rn. 10; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. 2017, Anh. § 77, Rn. 5 m.w.N.).

    Dabei steht der Annahme einer Vermögenslosigkeit nach allgemeiner Auffassung bereits das Vorhandensein von Vermögen in nur geringem Umfang entgegen (vgl. u.a. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10.10.2005, a.a.O., vom 01.03.1999, Az. 20 W 81/99, zitiert nach juris, Rn. 2, noch zu § 141a FGG und vom 07.08.1992, Az. 20 W 263/92, zitiert nach juris, Rn. 5, noch zum Löschungsgesetz; OLG Thüringen, Beschluss vom 18.03.2010, Az. 6 W 405/09, zitiert nach juris, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2011, a.a.O., Rn. 13 und Beschluss vom 05.03.2014, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 13).

  • OLG Saarbrücken, 31.01.2020 - 5 W 48/19

    Zum Umfang der Aufklärungspflicht des Registergerichts bei amtswegiger Löschung

    Das Registergericht darf seine Löschungsentscheidung wegen § 26 FamFG zwar nicht allein auf eine unterlassene Darlegung des Geschäftsführers stützen, sondern muss die Voraussetzungen eigenständig und sorgfältig prüfen (OLG Frankfurt, FGPrax 2006, 83), andererseits ist es nicht gehalten, "ins Blaue hinein" tätig zu werden (OLG Brandenburg, NJW-RR 2001, 176).
  • OLG Frankfurt, 20.03.2018 - 20 W 193/15

    Amtslöschungsvorausetzungen nach § 394 Abs. 1 S. 1 FamFG

    Auch wenn es nach überwiegender Auffassung - der auch der Senat folgt - jedenfalls Anhalt für eine derartige Vermögenslosigkeit ist, wenn ein ordentlicher Kaufmann keine Werte mehr als Aktiva in seine Bilanz einstellen kann, es somit an einer verteilungsfähigen Masse fehlt (vgl. hierzu u.a. Beschluss des erkennenden Senats vom 10.10.2005, Az. 20 W 289/05, zitiert nach juris, Rn. 3; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2014, Az. 3 Wx 187/12, zitiert nach juris, Rn. 2), können insbesondere auch nicht bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände oder Rechtspositionen Vermögen im Sinne von § 394 Absatz 1 Satz 1 FamFG darstellen (u.a. BAG, Urteil vom 19.03.2002, Az. 9 AZR 752/00, zitiert nach juris, Rn. 21; Munzig, a.a.O., Rn. 10; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., 2017, Anh. § 77, Rn. 5 m.w.N.).

    Dabei steht der Annahme einer Vermögenslosigkeit nach allgemeiner Auffassung bereits das Vorhandensein von Vermögen in nur geringem Umfang entgegen (vgl. u.a. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10.10.2005, a.a.O., vom 01.03.1999, Az. 20 W 81/99, zitiert nach juris, Rn. 2, noch zu § 141a FGG und vom 07.08.1992, Az. 20 W 263/92, zitiert nach juris, Rn. 5, noch zum Löschungsgesetz; OLG Thüringen, Beschluss vom 18.03.2010, Az. 6 W 405/09, zitiert nach juris, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2011, a.a.O., Rn. 13 und Beschluss vom 05.03.2014, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 13).

    Dabei genügt die bloße Überzeugung des Registergerichts von der Vermögenslosigkeit nicht, diese muss vielmehr auf ausreichenden Ermittlungen beruhen und kann sich nicht alleine auf die unterlassenen Darlegungen - insbesondere des Geschäftsführers - hinsichtlich noch vorhandenen Vermögens stützen (vgl. u.a. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 06.01.1983, Az. 20 W 770/82, ZIP 1983, 309 f., vom 04.08.1997, a.a.O., Rn. 31, vom 10.10.2005, a.a.O., Rn. 3 m.w.N. und vom 29.01.2015, a.a.O., Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13.11.1996, Az. 3 Wx 494/96, zitiert nach juris, Rn. 7; vom 14.09.2012, a.a.O., und vom 05.03.2014, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 17.03.2011, a.a.O., Rn. 17; OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 14; Heinemann, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.; Krafka in Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 9).

  • LG Hamburg, 16.09.2011 - 417 HKO 19/07

    Verschmelzung Phoenix AG

    Da es jedem Aktionär freisteht, die Frist bis zum letzten Tag auszuschöpfen, kann das Gesetz nur so gemeint sein, dass die Antragsberechtigung und die dazu gehörenden Urkunden auch nach Anlauf der Antragsfrist und binnen einer vom Gericht zu setzenden Frist nachgereicht werden können (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, ZIP 2004, 1907ff; OLG Stuttgart, 20 W 2/08, BeckRS 2010, 00900; OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 1369ff.; OLG Frankfurt/Main, DB 2006, 273, BGH NJW 2008, 2993).

    Da es jedem Aktionär freisteht, die Frist bis zum letzten Tag auszuschöpfen, kann das Gesetz nur so gemeint sein, dass die Antragsberechtigung und die dazu gehörenden Urkunden 49 auch nach Anlauf der Antragsfrist und binnen einer vom Gericht zu setzenden Frist nachgereicht werden können (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, ZIP 2004, 1907ff; OLG Stuttgart, 20 W 2/08, BeckRS 2010, 00900; OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 1369ff.; OLG Frankfurt/Main, DB 2006, 273, BGH NJW 2008, 2993).

  • LG Hamburg, 21.03.2014 - 417 HKO 205/12

    Höhe der Barabfindung gemäß § 327b AktG nach einem Squeeze-Out

    Da es jedem Aktionär freisteht, die Frist bis zum letzten Tag auszuschöpfen, kann das Gesetz nur so gemeint sein, dass die Antragsberechtigung und die dazu gehörenden Urkunden auch nach Anlauf der Antragsfrist und binnen einer vom Gericht zu setzenden Frist nachgereicht werden können (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, ZIP 2004, 1907ff; OLG Stuttgart, 20 W 2/08, BeckRS 2010, 00900; OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 1369ff.; OLG Frankfurt/Main, DB 2006, 273, BGH NJW 2008, 2993).
  • VG Frankfurt/Oder, 29.01.2020 - 8 K 1610/08

    Zur Unterbrechung des Verfahrens und zur Beteiligten- und Prozessfähigkeit einer

    Vermögen, das einer Löschung entgegensteht, sind hingegen nur Werte, die ein ordentlicher Kaufmann als Aktiva in die Bilanz einstellt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 20 W 289/05 -, juris, Rn. 3).
  • FG Thüringen, 28.09.2016 - 3 K 742/15

    Zivilrechtlicher Auflösungszeitpunkt einer AG - Zeitpunkt des Ansatzes eines

    Die Zivilgerichte haben bereits mehrfach die Vermögenslosigkeit verneint bei einem Kontostand von ca. 3.000 EUR (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.10.2005 20 W 289/05; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2011 3 Wx 3/11).
  • OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 3 Wx 3/11
    Ein Betrag von mehr als 3.000,- Euro auf einem Konto der Gesellschaft stellt aber Vermögen dar, das einem Vorgehen nach § 394 FamFG entgegen steht (OLG Frankfurt FGPrax 2006, 83; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht 8. Auflage 2010 Rdz. 432).
  • LG Hamburg, 23.04.2014 - 417 HKO 111/12

    Bemessung der Höhe der Barabfindung bei Durchführung eines Squeeze-Out

  • OLG Frankfurt, 19.10.2023 - 20 W 60/23

    Amtslöschungsverfahren nach § 395 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG

  • OLG Frankfurt, 29.01.2015 - 20 W 249/12

    Antrag auf Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit bei nicht

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